34k / WISSENDer Unterschied zwischen § 34c und § 34k liegt im Regelungsbereich
§ 34c GewO ist vielen aus der Immobilien- und Darlehensvermittlung bekannt. Die Vorschrift umfasst verschiedene Tätigkeiten und sollte deshalb nicht mit einer einzigen Berufsgruppe gleichgesetzt werden. Für die bisher darunter fallende Darlehensvermittlung bringt die neue Regelung einen Wechsel. § 34k konzentriert sich auf Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmte Finanzierungshilfen und ergänzt dafür ein spezifisches System aus Erlaubnis, Sachkunde, Register und Weiterbildung.
Ein Vergleich muss außerdem den Zeitpunkt berücksichtigen. Dieser Artikel hat den Stand 26. September 2026; die neue Erlaubnispflicht beginnt am 20. November 2026. Eine Beschreibung des bis dahin geltenden Zustands ist daher nicht automatisch eine Anleitung für die Zeit danach. Prüfen Sie bei gefundenen Checklisten, ob sie die Reform bereits berücksichtigen oder noch ausschließlich die frühere § 34c-Darlehensvermittlung behandeln.
Verbraucherdarlehen, Immobilienfinanzierung und Unternehmenskredit trennen
Für die Einordnung braucht es eine Übersicht der tatsächlich vermittelten Produkte. Allgemein-Verbraucherdarlehen gehören zum neuen Regelungsbereich. Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind weiterhin gesondert unter § 34i GewO zu betrachten. Ein Unternehmen, das beide Produktgruppen vermittelt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, mit einem Wechsel von § 34c zu § 34k sämtliche Erlaubnisfragen erledigt zu haben.
Auch ein ausschließlich unternehmerischer Kredit ist nicht schlicht dem neuen § 34k zuzuordnen. Nach der Reform entfällt die bisherige gewerberechtliche Erlaubnispflicht für die reine B2B-Darlehensvermittlung. Daraus folgt jedoch keine pauschale Freiheit von anderen rechtlichen Vorgaben. Gemischte Kundengruppen und unklare Verwendungszwecke sollten sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist die konkrete Vertrags- und Tätigkeitseinordnung; eine interne Produktbezeichnung wie ‚Business-Finanzierung‘ genügt dafür nicht ohne weitere Prüfung.
Eine bestehende Erlaubnis wird nicht automatisch dauerhaft zur § 34k-Erlaubnis
§ 162 GewO regelt den Übergang für bisherige Erlaubnisinhaber. Wichtig ist insbesondere die Antragstellung bis zum 31. Mai 2027. Die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 34k, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Die Frist für den erleichterten Übergang ist davon zu unterscheiden. Die Voraussetzungen und die benötigten Unterlagen sollten mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Unterscheiden Sie dabei die Erlaubnis für die betreffende Darlehensvermittlung von anderen Tätigkeiten, die ein Bescheid möglicherweise ebenfalls umfasst. Ein Unternehmen kann zum Beispiel mehrere gewerbliche Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Welche Teile eines Bescheids betroffen sind, lässt sich nicht allein aus seiner Überschrift ablesen. Legen Sie deshalb den vollständigen Bescheid vor und prüfen Sie auch Nebenbestimmungen und Änderungen. Für die Planung ist der eigene Antragstermin wesentlich, nicht nur das späteste gesetzliche Enddatum.
Langjährige Tätigkeit kann beim Sachkundenachweis helfen
Die sogenannte Alte-Hasen-Regelung ist eine Erleichterung beim Nachweis der Sachkunde unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören eine einschlägige bestehende Erlaubnis, der rechtzeitige Antrag und eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021. Die Voraussetzungen müssen belegt werden. Die Regelung bedeutet keine generelle Befreiung vom neuen Erlaubnisverfahren und keine Befreiung von sämtlichen späteren Berufspflichten.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sollte zunächst vorhandene Berufsqualifikationen prüfen. Die DarlVermV nennt gleichgestellte Qualifikationen; einige verlangen zusätzliche Berufserfahrung. Erst wenn der passende Nachweisweg feststeht, lässt sich sinnvoll entscheiden, ob eine Sachkundeprüfung und entsprechende Vorbereitung benötigt werden. Eine pauschale Aussage ‚Mit § 34c muss man immer neu zur Prüfung‘ wäre daher ebenso ungenau wie ‚Mit § 34c braucht man nie eine Prüfung‘.
Beispiel: Ein Vermittlungsbetrieb bereitet den Wechsel vor
Ein fiktiver Betrieb vermittelt seit mehreren Jahren Konsumentenkredite und besitzt dafür eine § 34c-Erlaubnis. Er beginnt mit einer Bestandsaufnahme: Welche Produkte werden aktuell vermittelt? Wer ist unmittelbar beteiligt? Seit wann und in welcher Form ist die Tätigkeit belegt? Der Betrieb sammelt Bescheide, Tätigkeitsnachweise und vorhandene Berufsabschlüsse. Anschließend klärt er den Antrag und mögliche Erleichterungen mit der zuständigen Stelle.
Parallel erstellt er eine Themenliste für seine Beschäftigten. Vielleicht sind Kreditprodukte vertraut, während neue Verhaltenspflichten oder interne Dokumentationsprozesse aufgearbeitet werden müssen. Diese Lernplanung ist unabhängig davon nützlich, ob einzelne Personen eine Prüfung ablegen müssen. Das Beispiel zeigt eine mögliche Vorgehensweise und trifft keine rechtliche Entscheidung für einen realen Betrieb. Unterschiedliche Erlaubnisinhaber, Unterbrechungen der Tätigkeit oder Produktarten können zu einer anderen Bewertung führen.
Was beim Wechsel organisatorisch leicht übersehen wird
Neben dem Antrag sollten Rollen im Unternehmen und die laufende Aktualisierung von Wissen berücksichtigt werden. Wer prüft neue Produkte? Wer hält Schulungsnachweise vor? Wer beobachtet rechtliche Änderungen und informiert die betroffenen Mitarbeitenden? Eine einmalige Umstellungsbesprechung reicht als Organisationsmodell auf Dauer selten aus. Für wiederkehrende Aufgaben braucht es eine klar benannte Verantwortung.
Prüfen Sie außerdem öffentliche Aussagen über Qualifikationen und Erlaubnisse. Ein Vorbereitungskurs darf nicht als amtliche Erlaubnis dargestellt werden, und eine Vormerkung ist noch kein abgeschlossener Nachweis. Kommunizieren Sie jeweils den tatsächlichen Stand. Die 34k Akademie unterstützt bei fachlicher Vorbereitung und Wissensaktualisierung; die Prüfung findet bei einer IHK statt und die Erlaubnis wird im zuständigen Verfahren erteilt.
Häufige Fragen
01Wird § 34c GewO vollständig durch § 34k ersetzt?
Nein. Die Reform betrifft die hier behandelte Darlehensvermittlung. Andere Tätigkeiten des § 34c sind eigenständig zu betrachten. Der gesamte Paragraph verschwindet dadurch nicht.
02Geht meine bisherige Erlaubnis automatisch über?
Die neue Erlaubnis muss beantragt werden. Für bestehende Erlaubnisinhaber enthält § 162 GewO Übergangsregeln, insbesondere zur Antragstellung bis zum 31. Mai 2027 und zur vorübergehenden Fortwirkung.
03Befreit die Alte-Hasen-Regelung vom Erlaubnisantrag?
Nein. Bei erfüllten Voraussetzungen betrifft sie den Sachkundenachweis. Der Antrag auf die neue Erlaubnis bleibt davon zu unterscheiden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Gesetze im Internet: § 34c GewO
- IHK Reutlingen: Darlehensvermittler nach § 34k GewO
- IHK Rhein-Neckar: § 34k GewO und Übergangsregelungen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Prüfe für deine konkrete Tätigkeit die aktuelle Rechtslage und die Hinweise der zuständigen Stelle. Die 34k Akademie ist ein unabhängiger Bildungsanbieter und nicht mit einer Industrie- und Handelskammer verbunden.
